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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2011
L 5 KR 309/11 B -

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "bis auf weiteres" wird durch handschriftlich vermerkten nächsten Untersuchungstermin nicht begrenzt

LSG bewilligt Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von Krankengeld gerichtete Klage

Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt, hat er die Dauer der Bestätigung in der Regel auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Schein selbst den nächsten Untersuchungstermin angegeben hat. Prozesskostenhilfe für die auf Krankengeld gerichtete Klage kann wegen fehlender Erfolgsaussicht daher nicht mit dem Argument versagt werden, dass nach dem genannten Termin der Untersuchung jedenfalls die Voraussetzung einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war durch seinen Hausarzt zunächst Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 bescheinigt worden, woraufhin die beklagte Krankenkasse zunächst Krankengeld gewährte. Mit Auszahlschein vom 8. April 2011 bestätigte der Hausarzt aufgrund einer Untersuchung am gleichen Tag Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres". Als nächsten Praxisbesuch gab er den 30. April 2011 an. Handschriftlich ist hinzugefügt, dass der Termin auf den 2. Mai 2011 verlegt wird, weil der zuvor genannte Termin ein Samstag ist. Am neu festgesetzten Termin erschien der Kläger und es wurde wiederum ein Auszahlungsschein ausgestellt, in dem festgestellt wurde, dass er noch arbeitsunfähig sei.

Krankenkasse lehnte Krankengeldzahlung ab

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Krankengeldzahlung ab dem 1. Mai 2005 ab, da er zwischenzeitlich nur noch aufgrund des fortdauernden Krankengeldbezuges Mitglied der Kasse gewesen sei.

Keine Begrenzung der "bis auf weiteres" bescheinigten Arbeitsunfähigkeit

Nachdem das Sozialgericht dieser Argumentation gefolgt ist und die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt hat, hob das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz den Beschluss auf und bewilligte Prozesskostenhilfe. Eine Begrenzung der "bis auf weiteres" bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei durch die Nennung eines nächsten Praxistermins nicht erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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