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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2011
- L 5 KR 309/11 B -
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "bis auf weiteres" wird durch handschriftlich vermerkten nächsten Untersuchungstermin nicht begrenzt
LSG bewilligt Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von Krankengeld gerichtete Klage
Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt, hat er die Dauer der Bestätigung in der Regel auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Schein selbst den nächsten Untersuchungstermin angegeben hat. Prozesskostenhilfe für die auf Krankengeld gerichtete Klage kann wegen fehlender Erfolgsaussicht daher nicht mit dem Argument versagt werden, dass nach dem genannten Termin der Untersuchung jedenfalls die Voraussetzung einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war durch seinen Hausarzt zunächst
Krankenkasse lehnte Krankengeldzahlung ab
Die beklagte
Keine Begrenzung der "bis auf weiteres" bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
Nachdem das Sozialgericht dieser Argumentation gefolgt ist und die Gewährung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Arbeitgeber darf ärztliches Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag fordern
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011
[Aktenzeichen: 3 Sa 597/11]) - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschuldigt nicht immer Nichterscheinen zum Meldetermin bei Agentur für Arbeit oder ARGE/Jobcenter
(Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2010
[Aktenzeichen: S 15 AS 3923/10 ER])
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Dokument-Nr. 13176
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