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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2012
- 1 BvR 3023/11 -
Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen zur Aufarbeitung und Wiedergutmachung von Missständen in der Heimerziehung in Westdeutschland erfolglos
Beschwerdeführer wird zunächst an Fachgerichte verwiesen
Angestoßen durch Petitionen ehemaliger Heimkinder setzte der Deutsche Bundestag im Dezember 2008 einen Runden Tisch zur Aufarbeitung der Heimerziehung in Westdeutschland zwischen 1949 und 1975 ein. In seinem Abschlussbericht führt der Runde Tisch aus, es sei in westdeutschen Heimen „zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen [...], die auch nach damaliger Rechtslage und deren Auslegung nicht mit dem Gesetz und auch nicht mit pädagogischen Überzeugungen vereinbar waren.“ Im Rahmen des Runden Tisches und in der anschließenden parlamentarischen Auseinandersetzung wurde auch diskutiert, wegen des erlittenen Unrechts pauschalierte Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen. Dieser Vorschlag setzte sich nicht durch. Am 7. Juli 2011 beschloss der Deutsche Bundestag, im Rahmen einer Fonds-Lösung Hilfen zur Milderung der Folgeschäden der Heimerziehung in Westdeutschland zu gewähren, die größtenteils als Sachleistungen erbracht werden sollen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses errichteten der Bund, die westdeutschen Bundesländer und die evangelische und katholische Kirche einen Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“, der ausschließlich für die Heimerziehung in Westdeutschland zuständig ist und der zum 1. Januar 2012 seine Arbeit aufgenommen hat.
Der 1952 geborene Beschwerdeführer wurde bereits als Säugling von seiner Mutter getrennt und lebte bis 1966 in verschiedenen westdeutschen Kinderheimen. Er wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen
Der Nichtzulassung durch das Bundesverfassungsgericht liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die
Entschädigungs- und Staatshaftungsansprüche bereits im einfachen Recht enthalten
Das einfache Recht enthält bereits Entschädigungs- und insbesondere Staatshaftungsansprüche, die auch die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsverletzungen erfassen, so dass möglicherweise bereits die Geltendmachung dieser bestehenden Ansprüche zu einer
Bereits eventuelle erfolglose gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch Beschwerdeführer konnten nicht dargelegt werden
Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass er erfolglos versucht habe, seine bereits bestehenden einfachrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, noch ist ersichtlich, dass die Beschreitung des Rechtsweges hier von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Zwar mag die Einschätzung des Runden Tisches zutreffen, dass viele Betroffene im Rahmen von Gerichtsverfahren konkrete Rechtsverstöße nur schwer nachweisen könnten. Das bestehende Recht ermöglicht es aber grundsätzlich, derartigen Beweisschwierigkeiten durch eine grundrechtskonforme Anwendung der Beweisregeln zu begegnen. So hätten die Fachgerichte berücksichtigen können, dass die Verantwortung für die Beweisschwierigkeiten bei der Gegenseite, den damals für die
Im Übrigen sind die Regelungen zur Ausgestaltung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 13375
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