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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.04.2012
- 6 K 3656/11; 6 K 3659/11; und 6 K 3695/11 -
VG Gelsenkirchen bezweifelt Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz
Gericht verweist auf Verstoß gegen Grundrecht auf freie Berufswahl und allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen nach Wartezeit gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich eine Klägerin und zwei Kläger aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Niedersachsen zum Wintersemester 2011/2012 bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) jeweils um einen
Kläger erfüllen mit Abiturnoten nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote maßgeblichen Auswahlgrenzen
Ca. 40 % der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden von der Stiftung für Hochschulzulassung in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die übrigen Studienplätze vergeben die Hochschulen selbst. Von der Stiftung werden die Studienplätze im Wesentlichen nach den von den Studienbewerbern erzielten Abiturdurchschnittsnoten und der von ihnen erreichten
Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssen zumindest realistische Chance auf Zulassung haben
Wie bereits in vorhergehenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sah das Gericht vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten, da auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben müssten. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall. Hinzu komme, dass im derzeitigen Auswahlverfahren der
VG setzt Verfahren aus und erbittet Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Da die Frage der
In einem weiteren Verfahren einer Klägerin aus Schleswig-Holstein zum Studiengang Tiermedizin hat das Gericht die Verhandlung vertagt, um den Sachverhalt weiter aufklären zu können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
- OVG Nordrhein-Westfalen stoppt wegen überlanger Wartezeit verfügte Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: 13 B 1214/11, 13 B 1215/11, 13 B 1216/11, 13 B 1217/11 und 13 B 1218/11]) - VG Gelsenkirchen: Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen wegen überlanger Wartezeit teilweise verfassungswidrig
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2011
[Aktenzeichen: 6 L 941/11; 6 L 929/11; 6 L 940/11 und 6 L 942/11]) - Studienplatzvergabe darf allein nach Abiturnotendurchschnitt erfolgen
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 04.05.2007
[Aktenzeichen: Vf. 9/VII/06])
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Dokument-Nr. 13442
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