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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2010
- VIII ZR 268/09 -
Mieter kann aus einem Wohnungsmietvertrag keinen Anspruch auf einen Garagenstellplatz herleiten
Ob und mit wem ein Vermieter einen Vertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt in der privatautonomen Entscheidung des Vermieters
Der Vermieter darf selbst bestimmen, wem er einen Garagenstellplatz zur Verfügung stellt. Ein Mieter hat nicht bereits deshalb Anspruch auf einen Garagenstellplatz, weil er einen Mietvertrag über Wohnraum mit dem Vermieter abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Verträge. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.
Grundsatz der Vertragsfreiheit gestattet Vermieter Entscheidungsfreiheit über Vergabe des Garagenstellplatzes
In ihrer Entscheidung stellten die Richter fest, dass das Begehren des Mieters auf die Verpflichtung des Vermieters hinauslaufe, einen neuen Mietvertrag über einen
"Warteliste" begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz
Es sei vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Tatsache, dass der Vermieter eine Liste mit Interessenten für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.04.2009
[Aktenzeichen: 914 C 634/08] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.09.2009
[Aktenzeichen: 307 S 71/09]
Jahrgang: 2010, Seite: 1614 GE 2010, 1614 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 678 WuM 2010, 678
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Dokument-Nr. 13471
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