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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.01.2012
- 16 L 1319/11; 16 K 4995/11 -
Tiere müssen auch in kleiner Wohnung artgerecht gehalten werden
Persönliche Interessen des Tierhalteralters im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Wohnfläche müssen zurückstehen
Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des Halters nur klein ist. Das Halten einer Wasserschildkröte in einer Wolldecke mit einer Möglichkeit zum Schwimmen in einer Stapelbox oder Plastikschüssel entspricht diesen Anforderungen nicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter einer Florida - Schmuckschildkröte. Aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, der den Kläger dabei beobachtete, wie er die Wasserschildkröte an einer selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage in Essen schwimmen ließ, erhielt der Kläger Besuch vom Amtsveterinär. Hierbei wurde festgestellt, dass die Schildkröte in der
Wasserschildkröte muss in angemessen großem Terrarium untergebracht werden
Die Stadt Essen gab dem Kläger in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auf, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, welches den - in der Verfügung näher dargestellten - Mindesterfordernissen einer artgerechten Unterbringung entspreche. Die Grundfläche müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das zweifache der Panzerbreite betragen.
Aufstellen eines Terrarium der geforderten Größe ist auch in kleiner Wohnung zumutbar
Dem Einwand des Klägers, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen
Beschwerde vor dem OVG erfolgreich
Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen keinen Erfolg hatte (Az.: 20 B 173/12), erklärte der Kläger das noch anhängige Klageverfahren für in der Hauptsache erledigt, so dass die Ordnungsverfügung nunmehr bestandskräftig ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss
[Aktenzeichen: 20 B 173/12]
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Dokument-Nr. 13600
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