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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2012
V ZB 130/11 -

Grundstücksversteigerung: Kein Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei symbolischem Wert (1 Euro)

Sicherheitsleistung dient auch nicht der Abwendung rechtsmissbräuchlicher Gebote

Ein Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolische Grundstückswert von 1 € festgesetzt wird. Es darf auch nicht zur Abwendung rechtsmissbräuchlicher Gebote angeordnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Versteigerung eines Grundstücks. Der Verkehrswert wurde dabei auf 1 € festgesetzt. In dem Versteigerungstermin boten die Gläubigerin selbst 110.000 €, die Ersteherin 80.000 € und die Mitbieterin 115.000 €. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit für das Gebot der Mitbieterin, welche nicht erbracht wurde. Das Gebot wurde daraufhin vom Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. In dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag trat die Gläubigerin ihr Gebot an die Ersteherin ab. Das Vollstreckungsgericht erteilte ihr daraufhin den Zuschlag. Dagegen wendete sich die Mitbieterin.

Zuschlag an die Ersteherin rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Zuschlagsbeschluss aufzuheben war, da das Vollstreckungsgericht mit der Erteilung des Zuschlags an die Ersteherin gegen § 81 ZVG verstoßen hatte. Danach ist der Zuschlag dem Meistbietenden oder demjenigen zu erteilen, an den dieser das Recht aus dem Meistgebot abgetreten hatte. Meistbietender war hier aber nicht die Gläubigerin, sondern die Mitbieterin. Deren Gebot war das Höchste und war ungeachtet der Zurückweisung durch das Vollstreckungsgericht wirksam.

Anordnung zur Sicherheitsleistung nicht rechtmäßig

Der BGH führte weiter aus, dass nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ein Gebot zurückzuweisen ist, wenn das Vollstreckungsgericht eine Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt hat und der Bieter diese Sicherheit nicht erbringt. Anordnen darf das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung nur auf Antrag eines Beteiligten, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt würde. Der hier vorliegende Antrag der Gläubigerin war jedoch rechtsmissbräuchlich und deswegen unzulässig. Die Anordnung somit rechtswidrig. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommen Rechtsposition fehlt. Ein berechtigtes Interesse an der geforderten Sicherheitsleistung konnte der BGH hier aber nicht erkennen.

Kein schützenwertes Interesse an sinnlose Sicherheit

Die Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG hat nach Ansicht des BGH im Wesentlichen zwei Zwecke: Sie soll einerseits dem durch die Nichterfüllung des Gebots Beeinträchtigten eine gewisse Sicherheit gegen den Ausfall bieten und andererseits "wirklich zahlungsunfähige" Personen von vornherein vom Bieten abhalten. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn für das Grundstück - wie hier - nur ein symbolischer Wert von 1 € festgesetzt wird. Dann hat nämlich auch die Sicherheit nur noch Symbolwert - hier 0,10 € - und ihre Erbringung wird sinnlos. Eine solche Symbolsicherheit kann aber den Beteiligten keine Sicherheit gegen einen Ausfall geben und zahlungsunfähige Bieter nicht abschrecken.

Rechtsmissbräuchliche Gebote führen zur Zurückweisung

Nach Auffassung des BGH lässt sich die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht mit dem Anliegen rechtfertigen, rechtmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Kann das Vollstreckungsgericht mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, ob das Gebot rechtsmissbräuchlich ist, wäre es zurückzuweisen, ohne dass es eines Antrags auf Leistung einer symbolischen Sicherheit bedarf.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Beschluss vom 23.12.2010
    [Aktenzeichen: K 147/09]
  • Landgericht Traunstein, Beschluss vom 18.04.2011
    [Aktenzeichen: 4 T 32/11]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2012, Seite: 1867
WM 2012, 1867

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Dokument-Nr.: 14349 Dokument-Nr. 14349

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