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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2012
- V ZB 130/11 -
Grundstücksversteigerung: Kein Erfordernis einer Sicherheitsleistung bei symbolischem Wert (1 Euro)
Sicherheitsleistung dient auch nicht der Abwendung rechtsmissbräuchlicher Gebote
Ein Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolische Grundstückswert von 1 € festgesetzt wird. Es darf auch nicht zur Abwendung rechtsmissbräuchlicher Gebote angeordnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Versteigerung eines Grundstücks. Der Verkehrswert wurde dabei auf 1 € festgesetzt. In dem Versteigerungstermin boten die Gläubigerin selbst 110.000 €, die Ersteherin 80.000 € und die Mitbieterin 115.000 €. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit für das
Zuschlag an die Ersteherin rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Zuschlagsbeschluss aufzuheben war, da das
Anordnung zur Sicherheitsleistung nicht rechtmäßig
Der BGH führte weiter aus, dass nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ein
Kein schützenwertes Interesse an sinnlose Sicherheit
Die
Rechtsmissbräuchliche Gebote führen zur Zurückweisung
Nach Auffassung des BGH lässt sich die Anordnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Beschluss vom 23.12.2010
[Aktenzeichen: K 147/09] - Landgericht Traunstein, Beschluss vom 18.04.2011
[Aktenzeichen: 4 T 32/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 1867 WM 2012, 1867
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Dokument-Nr. 14349
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