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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.12.2012
- 1 Ws 60/12 -
Anklage gegen ehemalige Polizeivizepräsidentin wegen Falschaussage zugelassen
Hinreichende Verdachtsmomente deuten auf Falschaussage der ehemaligen Polizeivizepräsidentin hin
Die Anklage gegen die ehemalige Frankfurter Polizeivizepräsidentin wegen uneidlicher Falschaussage ist – nachdem eine Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel auf einen hinreichenden Verdacht einer falschen Zeugenaussage hindeuteten – zuzulassen und die vorausgegangene anderslautende Entscheidung des Landgerichts aufzuheben. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
In dem zugrunde liegenden Streitfall wird der Angeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, während ihrer Zeit als Vizepräsidentin des Frankfurter Polizeipräsidiums in einem Prozess als Zeugin gegen einen Kriminalhauptkommissar am 15. September 2009 falsch ausgesagt zu haben. Dem Hauptkommissar war vorgeworfen worden, auf einer Dienstreise zu Unrecht
LG: Angebliche Falschaussage nicht mehr zu beweisen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 29. Februar 2012 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagte abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die angebliche
OLG: Anklage ist zuzulassen
Gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts hatte die Staatsanwaltschaft Beschwerde zum zuständigen OLG eingelegt.
Mit Erfolg, wie der zuständige 1. Strafsenat nunmehr im vorliegenden Beschluss ausführte. Die Anklage sei zuzulassen, da nach einer Gesamtschau der vorhandenen
Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt
Als
LG muss über Anklage verhandeln
Die vorliegende Entscheidung des OLG bedeutet lediglich, dass das Landgericht über die Anklage verhandeln muss. Ob sich die Angeklagte tatsächlich einer uneidlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.02.2012
[Aktenzeichen: 5/-27 KLs 41/11 3460 Js 214800/10]
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Dokument-Nr. 14865
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