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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.03.2013
- 1 BvR 1700/12 -
Nicht ausreichend substantiiert: BVerfG weist Verfassungsbeschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag aus formalen Gründen zurück
Beschwerdeführer rügen umfassende Datenerhebung / Doppelveranlagung bei Datschen und großen Gartenlauben gerügt
Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hatte im Sommer 2012 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die 1. Verfassungsbeschwerde gegen die Neugestaltung der Abgaben für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf den Weg gebracht. Nun hat das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen zurückgewiesen.
Der VDGN-Präsident Peter Ohm und rund 300 weitere Beschwerdeführer sehen in der umfassenden Datenerhebung zu dem neuen
Meldeämter übermitteln umfassende Daten für neue Rundfunkgebühr
Statt der bisherigen geräteabhängigen Rundfunkgebühr wird seit dem 1.1.2013 ein
Zentrales Melderegister entsteht
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass durch die Datenerhebung der Landesrundfunkanstalten bzw. der
Besitzer von Wochenendhäuschen sollen doppelt zahlen
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich auch dagegen, dass Besitzer von Wochenendhäuschen, landläufig Datschen genannt, und von Kleingartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 Quadratmetern einen vollen zusätzlichen
Beschwerdeführer bezweifeln die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags
Seit 2013 ist es unerheblich, ob jemand Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibt. Der Beitrag wird auch ohne Gegenleistung fällig, allein wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, die Rundfunk- und Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen Sender zu empfangen. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Rechtmäßigkeit dieses Modells. Aber selbst wenn es Bestand haben sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der einzelne jeweils nur an einem Ort Radiohören oder Fernsehen kann. Eine doppelte Veranlagung sei da ungerechtfertigt.
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde werde den Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht wörtlich:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird und daher unzulässig ist.
Von einer Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: ra-online, VDGN (pm/pt)
- Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag gescheitert: BVerfG nimmt 2. Verfassungsbeschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag nicht zur Entscheidung an
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: 1 BvR 2603/12]) - Rundfunkbeitrag: Rundfunk-"beitrag" könnte eine "Steuer" und die Bundesländer nicht gesetzgebungsbefugt sein
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12]) - Rundfunkbeitrag: Drogeriekette Rossmann klagt vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Gleichheitsgebots
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: Vf. 24-VII-12])
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