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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2013
VI-3 Kart 14/12 [V], VI-3 Kart 65/12 [V], VI-3 Kart 49/12 [V], VI-3 Kart 43/12 [V], VI-3 Kart 57/12 [V] -

Strompreis-Rabatt: OLG Düsseldorf erklärt Netzkostenbefreiung für stromintensive Unternehmen für nichtig

Vollständige Netzbefreiung für stromintensive Unternehmen formell nicht ordnungsgemäß

Die Verordnungsregelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten ist nichtig. Deshalb sind die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Ausführungs­bestimmungen der Bundesnetzagentur aufzuheben. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass der Senat im Energiewirtschaftsgesetz keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von den Netzentgelten sehe. So erlaube das Energiewirtschaftsgesetz in der derzeit geltenden Fassung nur, durch eine Verordnung die Methode zur Berechnung der Entgelte, das „wie“, festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten, das „ob“, durch eine Verordnung zu bestimmen. Außerdem sei die vollständige Netzbefreiung für stromintensive Unternehmen schon nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Änderung der Verordnung durch den Bundestag mit einem nicht mit der Regelung in Zusammenhang stehenden Gesetz verabschiedet worden sei. Im Übrigen sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten.

Energieintensive Betriebe wirkten aufgrund hohen Verbrauchs netzstabilisierend

Fünf regionale und überregionale Netzbetreiber hatten die Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen angegriffen. Die Bundesnetzagentur hatte darauf verwiesen, dass die Befreiung von der Ermächtigung gedeckt sei. Energieintensive Betriebe wirkten aufgrund ihres hohen Verbrauchs netzstabilisierend.

Änderung in Stromnetzentgeltverordnung erlaubt Befreiung von Strom-Netzentgelten

Die Änderung des § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung ist seit dem 04.08.2011 in Kraft, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Strom-Netzentgelte befreit werden können. Die Änderung hatte der Bundestag in der Sitzung vom 30.06.2011 beschlossen. Bis zur Änderung im August 2011 konnten stromintensive Unternehmen mit ihrem Netzbetreiber nur ein individuelles, bis auf 20 % reduziertes Netzentgelt vereinbaren, das die Regulierungsbehörde genehmigen konnte. Der Umfang der Reduzierung musste dem netzkostensenkenden Nutzungsverhalten des stromintensiven Letztverbrauchers angemessen Rechnung tragen.

Einnahmeausfälle der Netzbetreiber werden ausgeglichen

Seit der Änderung können sich Unternehmen grundsätzlich von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7.000 Arbeitsstunden und 10 Gigawattstunden Strom pro Jahr abnehmen. Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnahmeausfälle werden ab dem Jahr 2012 dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte bundesweit auf die übrigen Endkunden, Verbraucher und Unternehmen, umgelegt werden. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 % des Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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