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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 05.02.2013
- 9 VA 17/12 -
Keine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren für Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher weder selbst eine "Behörde" im Sinne der genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde"
Einem Gerichtsvollzieher ist die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren zu versagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Auch die bayerischen
Gerichtsvollzieher wehrt sich gegen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids
Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben. Nachdem schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere
Gerichtsvollzieher kein Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der Vorschrift
Das Oberlandesgericht München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht sei die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet,
Sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit nicht gegeben
Der Begriff "Gericht" in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.
Gerichtsvollzieher treten nach außen nicht als Beamte oder Angehörige des Amtsgerichts in Erscheinung
Ein
Zulassung steht dem Willen des Gesetzgebers entgegen
Die Zulassung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15399
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