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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2005
- XII ZR 73/05 -
Scheidungsfolgenvergleich: Auch bei erneuter Heirat des Expartners bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen
Wer seine Unterhaltspflichten bei einer Scheidung im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs mit einem festen Abfindungsbetrag erfüllt, kann sich nicht nachträglich bei einer erneuten Heirat des Expartners von dieser Vereinbarung lösen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Heirat bei einer vereinbarten Ratenzahlung noch Abfindungsbeträge offen sind. Im Fall hatte sich der Ehemann verpflichtet (Scheidungsfolgenvergleich), zu bestimmten Zeitpunkten gewisse Beträge zu zahlen (13.500 EUR in 2003 und 2004 sowie 3.000 EUR in 2005). Im Vergleich heißt es u.a.:
"Durch Zahlung dieser Beiträge ist der Gesamtanspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgegolten. Die Parteien erklären bereits jetzt den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und Gesetzesänderung und nehmen den Verzicht gegenseitig an."
Im Jahre 2004 heiratete die Exehefrau ihren Lebensgefährten. Infolge dieser Wiederheirat der Exehefrau wollte der Exehemann nunmehr keinen nachehelichen Unterhalt zahlen. Diese Argumentation ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. "Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen," so der BGH. Eine spätere Änderung sei dann ausgeschlossen.
Vorinstanzen: OLG Frankfurt, AG Weilburg
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BGB §§ 1585 c, 1586 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1
Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.
Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1607
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