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Arbeitsgericht Kiel, Beschluss vom 13.11.2003
- 1 BV 34 d/03 -
Betriebsratswahl auf dem Parkplatz ist nicht unwirksam
Die Durchführung einer Betriebsratswahl auf einem Parkplatz führt noch nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel in einem von der Arbeitgeberin beantragten Wahlanfechtungsverfahren festgestellt.
In dem Betrieb war bislang kein Betriebsrat vorhanden. Die für den Betrieb fachlich zuständige Gewerkschaft hatte die Wahl eines Betriebsrats eingeleitet. Die Arbeitgeberin versandte mit dem Einladungsschreiben zur Wahl des Wahlvorstandes ein eigenes Schreiben, in dem sie den Arbeitnehmern Nachteile für den Fall androhte, dass ein Betriebsrat gewählt werde. Weiter forderte die Arbeitgeberin diejenigen Arbeitnehmer, welche keinen Betriebsrat wollten, auf, sich aktiv gegen die Wahl einzusetzen. Sowohl bei der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands als auch bei der Versammlung zur Wahl des Betriebsrats kam es zu Diskussionen in der Belegschaft, ob überhaupt ein Betriebsrat gewählt werden soll.
Da der Wahlvorstand den eigentlich vorgesehenen Raum im Gewerkschaftshaus nicht aufschließen konnte, fand schließlich die Betriebsratswahl auf dem Parkplatz vor dem Gewerkschaftshaus statt. Von den über 90 Mitarbeitern hatten insgesamt 8 gültige Stimmen abgegeben. Alle drei zur Verfügung stehenden Kandidatinnen erhielten zumindest zwei Stimmen.
Die Arbeitgeberin hat die Wahl daraufhin beim Arbeitsgericht Kiel angefochten. Nach Etablierung des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin bereits 2 der 3 Betriebsratsmitglieder fristlos gekündigt.
Das Arbeitsgericht erwägt in seiner Entscheidung, dass das Anfechtungsrecht der Arbeitgeberin bereits wegen verbotener Wahlbehinderung verwirkt sein könnte. Es konnte diese Frage jedoch offen lassen, da die Wahl nicht unwirksam war. Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren, die sich auf das Wahlergebnis hätten auswirken können, wurden nicht festgestellt. Dass der Betriebsrat nur von ganz wenigen Mitarbeitern gewollt war, wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit aus. Die Mehrheit der Arbeitnehmer kann gegenüber einer kleinen Minderheit die Betriebsratswahl nicht verhindern. Der Gesetzgeber sieht Betriebe mit Betriebsrat als den Normalfall an. Der Wahlvorstand und der Gewerkschaftssekretär mussten sich deshalb auch nicht auf eine Diskussion oder gar Meinungsumfrage über den Sinn der Betriebsratswahl einlassen. Die Wahl auf dem Parkplatz war nicht zu beanstanden, weil die Stimmabgabe selbst geheim erfolgte und die etwaige Anwesenheit Betriebsfremder bei lediglich drei Kandidatinnen für drei Betriebsratsposten keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnte.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen. Ein weiteres von Mitarbeitern angestrengtes Anfechtungsverfahren vor einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts Kiel (Az.: 5 BV 35 d/03) ist bislang noch nicht entschieden.
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Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 18.12.2003
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