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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21.08.2013
- S 201 AS 19424/13 ER -
Hartz IV: Jobcenter muss Reisekosten von mehr als 6.000 Euro für den Besuch der Kinder in Australien nicht übernehmen
Aufgrund kurzfristiger Reiseplanung besonders hohe Reisekosten müssen auch bei grundsätzlicher Zustimmung zu Reisen ins Ausland nicht erstattet werden
Das Jobcenter muss Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern selbst dann nicht übernehmen, wenn es sich bereits grundsätzlich zur Kostenübernahme einer derartigen Flugreise bereit erklärt hat. Es besteht keine Pflicht zur Übernahme von Reisekosten, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1960 geborene, deutsche Antragsteller kehrte im Sommer 2011 von einem längeren Auslandsaufenthalt in Australien nach Berlin zurück, arbeitet hier als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Seine drei
Jobcenter erkennt Anspruch auf Reise nach Australien zum Besuch der Kinder grundsätzlich an
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin erkannte der Antragsgegner, das
Vater verlangt Kostenerstattung für die Reise zu seinen Kinder in Höhe von mehr als 6.000 Euro
Nachdem der Antragsteller beim Antragsgegner mit mehreren Kostenvoranschlägen nicht hatte durchdringen können, ersuchte er im August 2013 beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz. Er beantragte, das
Jobcenter muss konkret geltend gemachte Kosten nicht übernehmen
Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag ab. Zwar könne das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 16720
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