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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 06.09.2013
1 B 104/13 -

Vereinsverbot für Motorradclub "Mongols MC Bremen" rechtmäßig

Eilantrag bleibt vor dem Ober­verwaltungs­gericht Bremen erfolglos

Das Ober­verwaltungs­gericht Bremen hat das von der Stadt ausgesprochene Vereinsverbot gegen den Motorradclub "Mongols MC Bremen" nach dem bisherigen Erkenntnisstand für rechtmäßig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Senator für Inneres und Sport den Verein "Mongols MC Bremen" am 19. Mai 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung verboten, dass sein Zweck und seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen.

Motorradverein erhebt Klage gegen Vereinsverbot

Gegen die Verbotsverfügung hat der Verein vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen, das hierfür erstinstanzlich zuständig ist, Klage erhoben. Der Verein weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Bei dem Verein handele es sich um einen reinen Motorradclub. Im Mai 2013 hat der Verein zusätzlich zu der Klage in einem Eilverfahren beantragt, das Vereinsverbot vorläufig außer Vollzug zu setzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt.

Verbotsverfügung nach bisherigem Erkenntnisstand für rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht hält die Verbotsverfügung nach dem bisherigen Erkenntnisstand für rechtmäßig. Es begründet dies insbesondere mit den Ereignissen am 7. Mai 2011 vor dem damaligen Vereinsheim der Hells Angels am Dobben und am 13. Main 2011 im Bereich Hankenstraße/Faulenstraße. An beiden Tagen sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppierungen gekommen, die der Verein "Mongols MC Bremen" sich zurechnen lassen müsse. Dass beide Ereignisse keine strafrechtlichen Verurteilungen zur Folge hatten, sei insoweit unerheblich, weil das Vereinsverbotsverfahren einem anderen Zweck diene als das Strafverfahren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online

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Dokument-Nr.: 16740 Dokument-Nr. 16740

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