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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013
- I ZR 132/12 -
Logistikunternehmen hat Pfandrecht an eingelagerter Ware eines Online-Händlers
Online-Händler hat Anspruch auf Herausgabe der Ware bei Angebot einer ausreichenden Sicherheit und schnellem Wertverlust der Ware
Schuldet ein Online-Händler die Zahlung einer Forderung, so steht dem Logistikunternehmen ein Pfandrecht an der eingelagerten Ware des Online-Händlers zu. Bietet der Online-Händler aber eine ausreichende Sicherheit an und handelt es sich um Ware mit schnellem Wertverlust, so muss das Logistikunternehmen die Ware herausgeben (1218 Abs. 1 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Händler für gebrauchte PCs beauftragte ein Logistikunternehmen mit der Lagerung und dem Versand der Ware. Nachdem die Zusammenarbeit im November 2009 beendet wurde, beanspruchte das Logistikunternehmen eine Forderung von etwa 32.000 €. Da sich der Händler weigerte zu zahlen, behielt das Logistikunternehmen Ware im Wert von etwa 30.000 € ein. Der Händler hielt die Forderung für deutlich überhöht und bot als Austausch zur
Landgericht verneinte Herausgabe- und Schadenersatzanspruch, Oberlandesgericht bejahte dies
Das Landgericht Stade verneinte angesichts einer offenen Forderung von etwa 13.500 € einen Herausgabe- und Schadenersatzanspruch des Online-Händlers. Das Oberlandesgericht Celle bejahte dagegen zwar zunächst ein
Anspruch auf Herausgabe der Ware bestand
Der Bundesgerichtshof entschied gegen das Logistikunternehmen. Dem Online-Händler habe ein Anspruch auf
Wesentliche Wertminderung war zu befürchten, ausreichende Sicherheit lag vor
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Darüber hinaus habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Schadenersatz bestanden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Denn komme ein Pfandgläubiger einem berechtigten Verlangen des Verpfänders auf Austausch der vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stade, Urteil vom 27.06.2011
[Aktenzeichen: 8 O 94/10] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.06.2012
[Aktenzeichen: 11 U 113/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 708 MMR 2013, 708
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Dokument-Nr. 17151
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