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Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 24.12.2013
- 25 T 138/13 -
Vermieter treffen nach Mietvertragsende Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von Geschäftspost
Einwurf der nachträglich gefundenen Post in öffentlichen Briefkasten stellt Sorgfaltspflichtverstoß dar
Entdeckt der Vermieter nach Mietvertragsende noch Geschäftspost seines ehemaligen Mieters, so muss er diese aufbewahren und den Mieter von deren Vorhandensein benachrichtigen. Er darf die gefundene Geschäftspost nicht einfach in einen öffentlichen Briefkasten einwerfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die
Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftspost bestand
Nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt sei die
Einwurf der Geschäftspost in öffentlichen Briefkasten sorgfaltswidrig
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 313 C 286/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 227, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2014, 227 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 17739
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