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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013
- VIII ZR 149/13 -
Unberechtigte Nutzung von Wohnraum als Geschäftsbetrieb rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
Unerlaubte gewerbliche Nutzung ohne entsprechende Vereinbarung vertragswidrig
Benutzt der Mieter von Wohnraum die Räumlichkeiten zum Betrieb eines Gewerbes, so ist dies ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter vertragswidrig und rechtfertigt daher die ordentliche Kündigung des Mietvertrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter eines Einfamilienhauses nutzte entgegen des Mietvertrags die Räume nicht als Wohnung, sondern zumindest auch zu gewerblichen Zwecken. So gab er gegenüber dem Gewerbeamt und seinen Kunden seine Wohnadresse als Geschäftsadresse an. Sein Vermieter mahnte ihn daraufhin wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung des gemieteten Hauses ab und kündigte ihn schließlich ordentlich. Der Mieter wehrte sich jedoch gegen die Kündigung. Er führte an, dass von seinem Betrieb keine Störungen ausgegangen seien. Denn er habe weder Kunden empfangen noch habe er Betriebsfahrzeuge auf dem oder in der Nähe des Grundstücks abgestellt. Nachdem der Mieter in den Vorinstanzen erfolglos blieb, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Ordentliche Kündigung wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung gerechtfertigt
Der Bundesgerichtshof entschied ebenfalls gegen den Mieter. Die
Fehlende Störungen durch Betrieb unerheblich
Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gewesen, dass von dem Betrieb keine Störungen ausgingen. Denn bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liege eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 - VIII ZR 165/08).
Kein Anspruch auf gewerbliche Nutzung
Zwar könne ein Mieter in bestimmten Ausnahmefällen einen Anspruch auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hanau, Urteil vom 18.01.2013
[Aktenzeichen: 34 C 149/12] - Landgericht Hanau, Beschluss vom 22.05.2013
[Aktenzeichen: 2 S 26/13]
Jahrgang: 2013, Seite: 1132 GE 2013, 1132 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1478 NJW-RR 2013, 1478 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 786 NZM 2013, 786
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Dokument-Nr. 17742
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