wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 15.06.2005
1 S 2718/04 -

Beschlagnahme einer schwarz-weiß-roten Reichsflagge während Siegesfeier nach Fußballspiel unrechtmäßig

Flagge des deutschen Kaiserreichs kein verbotenes national­sozialistisches Kennzeichen/ Zeigen der Flagge stellt keine Volksverhetzung dar

Wird während einer Siegesfeier nach einem Fußballspiel die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs gezeigt, so rechtfertigt dies allein nicht die Beschlagnahme der Flagge. Denn das Zeigen der Flagge als solches stellt keine Volksverhetzung (§ 130 StGB) dar und ist auch kein verbotenes Zeichen einer national­sozialistischen Organisation (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Mannheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Einzug der deutschen Nationalmannschaft ins Finale der Fußballweltmeisterschaft im Juni 2002, feierten einige Leute dieses Ereignis. Einer der Teilnehmer der Siegesfeier trug dabei die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs. Diese Flagge wurde von der Polizei beschlagnahmt. Da der Flaggenbesitzer damit nicht einverstanden war, kam der Fall vor Gericht.

Beschlagnahme war rechtswidrig

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Beschlagnahme der Flagge rechtswidrig war. Denn mit dem Zeigen dieser Flagge habe der Teilnehmer der Siegesfeier von seinem Recht der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Dieses Recht sei ihm auch nicht wegen etwaiger damit begangener Straftaten verwehrt gewesen.

Keine Strafbarkeit wegen Zeigens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation

Der Besitzer der Flagge habe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht wegen des Zeigens von Kennzeichen verfassungsrechtlicher Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht. Zwar stehe die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs für eine entschiedene Ablehnung der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie. Sie gehöre aber nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozialistischen Organisation.

Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bestand ebenfalls nicht

Zudem sei in dem Zeigen der Flagge allein nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu sehen gewesen. Dies gelte selbst in Anbetracht dessen, dass die Flagge von rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Personen benutzt wird.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Verwaltunsgsgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2006, 635/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 635
NJW 2006, 635

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17867 Dokument-Nr. 17867

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17867

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?