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Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 15.06.2005
- 1 S 2718/04 -
Beschlagnahme einer schwarz-weiß-roten Reichsflagge während Siegesfeier nach Fußballspiel unrechtmäßig
Flagge des deutschen Kaiserreichs kein verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen/ Zeigen der Flagge stellt keine Volksverhetzung dar
Wird während einer Siegesfeier nach einem Fußballspiel die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs gezeigt, so rechtfertigt dies allein nicht die Beschlagnahme der Flagge. Denn das Zeigen der Flagge als solches stellt keine Volksverhetzung (§ 130 StGB) dar und ist auch kein verbotenes Zeichen einer nationalsozialistischen Organisation (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Einzug der deutschen Nationalmannschaft ins Finale der Fußballweltmeisterschaft im Juni 2002, feierten einige Leute dieses Ereignis. Einer der Teilnehmer der Siegesfeier trug dabei die schwarz-weiß-rote
Beschlagnahme war rechtswidrig
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die
Keine Strafbarkeit wegen Zeigens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation
Der Besitzer der
Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bestand ebenfalls nicht
Zudem sei in dem Zeigen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Verwaltunsgsgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2006, 635/rb)
- Fackelzug zum Volkstrauertag darf nicht untersagt werden
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 16.11.2007
[Aktenzeichen: 3 B 447/07]) - VG Aachen: Versammlungsbehörde darf nicht per se Parolen mit rechtsextremistischen Inhalten untersagen, solange die Äußerungen nicht antisemitisch oder rassistisch sind
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14.01.2009
[Aktenzeichen: 6 K 374/08])
Jahrgang: 2006, Seite: 635 NJW 2006, 635
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Dokument-Nr. 17867
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