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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2014
- AnwZ (Brfg) 76/13 -
Fehlende Fortbildung in drei aufeinander folgenden Jahren rechtfertigt Widerruf des Fachanwaltstitels
Keine Heilung der Weiterbildungspflichtverletzung durch Nachholung der Fortbildung
Nimmt ein Fachanwalt in drei aufeinander folgenden Jahren nicht an Fortbildungen teil, so ist der Entzug des Fachanwaltstitels gerechtfertigt. Die Verletzung der Weiterbildungspflicht kann auch nicht durch das Nachholen der Fortbildung geheilt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall entzog eine Rechtsanwaltskammer im Februar 2013 einem Rechtsanwalt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht". Hintergrund dieses Widerrufs war, dass der Anwalt in den Jahren 2010 bis 2012 nicht an Fortbildungen teilnahm. Da der Anwalt mit dem
Widerruf der Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels zulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der
Einmaliger Pflichtenverstoß rechtfertigt kein Widerruf
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertige ein einmaliger Pflichtenverstoß noch kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 21.10.2013
[Aktenzeichen: AGH 6/13 (II 2/6)]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 212 BRAK-Mitt 2014, 212 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1083 NJW-RR 2014, 1083 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 383, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns NJW-Spezial 2014, 383 (Christian Dahns)
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Dokument-Nr. 18608
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