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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.02.2006
- VG 7 A 57.05 -
Versetzung zum Stellenpool bis zur Entscheidung über die Klage aufgeschoben
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in drei Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes den Anträgen von Beamten gegen ihre Versetzung zum Stellenpool im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, das ihre Klage aufschiebende Wirkung haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im August 2005 entschieden, dass es sich bei der Versetzung zum Stellenpool nach dem Stellenpoolgesetz nicht um eine Versetzung im Sinne des einschlägigen Beamten- und Tarifrechts handele, weil den zum Stellenpool versetzten Beamten dort keine Tätigkeiten zugewiesen werden (Beschluss vom 2. August 2005 - 6 P 11/04).
Daraus folgt nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts, dass die Versetzung zum Stellenpool nicht schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Klage gegen die Versetzung aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Versetzung bis zur Entscheidung über die Klage nicht durchgeführt werden darf.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des VG Berlin vom 24.02.2006
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Dokument-Nr. 1968
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