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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2015
- 1 S 570/14 -
Gemeinde muss Tierschutzverein Kosten für Pflege von Fundtieren erstatten
Für nicht von vornherein herrenlose Tiere besteht Anspruch auf Kostenerstattung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Gemeinde einem Tierschutzverein die Kosten für eine vierwöchige Pflege von gefundenen Wasserschildkröten und Katzen erstatten muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein baden-württembergischer
Gerichte bejahen Anspruch auf Kostenersatz
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Zahlungsklage des Klägers statt. Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass in Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sei, wie mit Fundtieren umzugehen ist. Wer ein Tier findet, das der
Innenministerium gibt Hinweise zur Behandlung und zum Umgang mit Fundtieren
Da häufig schwer feststellbar ist, ob das aufgefundene Tier dem
Tiere waren nicht von vornherein als herrenlos anzusehen
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger der Beklagten schriftlich angezeigt, dass eine Wasserschildkröte und eine Katze bei ihm abgegeben worden seien. Die Beklagte antwortete, die Katze sei herrenlos, da sie weder einen Chip noch eine Tätowierung aufweise, die Wasserschildkröte sei als herrenlos anzusehen, wenn sich ihr
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Tierschutzverein kann vom Land nicht Erstattung von Pflege- und sonstigen Kosten für ausgesetzten Hund verlangen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.02.2013
[Aktenzeichen: 2 K 907/12.KO]) - Katze als Fundtier: Für Gemeinde tätiges Tierheim hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen Tierhalter
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 24.10.2013
[Aktenzeichen: 5 C 93/13])
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Dokument-Nr. 21446
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