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Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.2015
- 4/15 e.A. -
Landtagsabgeordneten der NPD darf nicht generell der Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge verwehrt werden
Zulässig sind Beschränkungen zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs sowie weitere Auflagen zum Schutz der Flüchtlinge
Landtagsabgeordneten der NPD darf nicht generell der Besuch zu Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge verwehrt werden. In Anbetracht möglicher Gefahren für die Flüchtlinge angesichts der politischen Orientierung der Abgeordneten ist es aber zulässig, Beschränkungen hinsichtlich des Tages, der Dauer und des Ablaufs des Besuchs sowie weitere Auflagen zu erlassen. Dies hat das Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einige Abgeordnete der NPD-Fraktion des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigten eine Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge zu besuchen. Sie wollten sich einen persönlichen Eindruck von den Zuständen in der Einrichtung verschaffen sowie mit Angestellten und Bewohnern sprechen. Der Innenminister des Landes untersagte jedoch im Juli 2015 einen solchen
Landtagsabgeordneten steht Anspruch auf Zugang zu Einrichtungen des Landes zu
Das Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der NPD-Landtagsabgeordneten. Es verwies darauf, dass den Abgeordneten des Landtags nach der Landesverfassung grundsätzlich ein Anspruch darauf zustehe, sich über Einrichtungen des Landes zu informieren und diese zu besuchen. Dieser Anspruch werde aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen, wenn einem Abgeordneten allein wegen der von ihm inhaltlich vertretenen politischen Auffassung generell und dauerhaft der Zugang zu Landeseinrichtungen verwehrt wird. Das Besuchsverbot des Landesinnenministers sei daher
Zulässigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Flüchtlinge
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts sei der Innenminister aber berechtigt zum Schutz der Flüchtlinge, Vorgaben beispielsweise zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs oder räumliche Beschränkungen sowie sonstige Auflagen zu machen, wie etwa das Verbot von Filmaufnahmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2015
Quelle: Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21564
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