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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2016
- OVG 6 S 56.15 -
Bundespräsident ist Presse gegenüber nicht zur Auskunft über Ausfertigung von Gesetzen verpflichtet
Für Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten besteht schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze zu geben.
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt. Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehört zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht.
Eilbedürftigkeit aufgrund gesteigerten öffentlichen Interesses nicht gegeben
Das Oberverwaltungsgericht hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 22219
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