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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.03.2016
- 2 UF 223/15 -
Vormund eines Pflegekindes muss sich an Elternwillen bei Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes halten
Nach Entzug der elterlichen Sorge ist Vormund nicht zur Änderung der Religionszugehörigkeit des Kindes berechtigt
Bestimmen Kindeseltern die Religionszugehörigkeit ihres Kindes, bleibt diese Bestimmung auch dann verbindlich, wenn das Kind - nach einem Entzug der elterlichen Sorge unter vormundschaftlicher Verantwortung des Jugendamtes - in einer Pflegefamilie aufwächst, die einer anderen Religion angehört und nach dieser lebt. Der Vormund ist dann nicht befugt, die Erstbestimmung der leiblichen Eltern zu ändern. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im 1986 Jahre geborene Verfahrensbeteiligte aus Duisburg ist Mutter der im Jahre 2007 geborenen Tochter. Die Kindesmutter stammt aus einem Land Nordafrikas und ist muslimischen Glaubens. Der im Jahre 1968 in Duisburg geborene, nicht sorgeberechtigte Kindesvater stammt von evangelischen Eltern ab.
Kindesmutter verlangt Erziehung ihres Kindes nach dem muslimischen Glauben
Unmittelbar nach der Geburt nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und verbrachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie. Tags darauf entzog das Familiengericht der Mutter Teile der elterlichen Sorge, u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge. In dem danach durchgeführten Sorgerechtsverfahren brachte die Kindesmutter in mehreren an das Familiengericht gerichteten Schreiben ihre Erwartung zum Ausdruck, dass das Kind nach dem muslimischen Glauben groß gezogen werden solle. In diesem Sinne äußerte sie sich auch gegenüber der in dem Verfahren bestellten Sachverständigen.
Pflegeeltern planen katholische Taufe des Kindes
Im Jahre 2008 entzog das Familiengericht der Kindesmutter die
Kindsmutter legt Beschwerde gegen geplante Taufe ihrer Tochter ein
Das Amtsgericht Dorsten hatte die vom Vormund getroffene Anordnung, das
Vormund kann Religionszugehörigkeit des Kindes nicht mehr bestimmen
Die Beschwerde war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die familiengerichtliche Genehmigung, das
Bekenntnis zur Religionszugehörigkeit des Kindes wurde durch Kindsmutter noch vor Entzug der elterlichen Sorge abgegeben
Ihr Erstbestimmungsrecht habe die Kindesmutter noch vor dem vollständigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 2926/13]) - Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29.08.2006
[Aktenzeichen: 6 K 1114/06 ])
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Dokument-Nr. 22570
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