Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2016
- 4 StR 532/15 -
BGH: Strafbarkeit wegen vollendeten Tankbetrugs setzt Bemerken des Tankvorgangs durch Kassenpersonal voraus
Fehlende Bemerkung führt zur Strafbarkeit wegen versuchten Tankbetrugs
Wer Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich bringt, ohne den Kaufpreis zu zahlen, begeht nur dann einen vollendeten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wird. Andernfalls liegt nur ein versuchter Betrug vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall betankte ein Autofahrer sein Fahrzeug an einer Selbstbedienungstankstelle und fuhr, wie von vornherein geplant, ohne Bezahlung des eingefüllten Benzins davon. Der Tankvorgang wurde vom Kassenpersonal nicht bemerkt. Das Landgericht Mönchengladbach sah in dem Vorfall einen vollendeten
Keine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs
Wird der Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal bemerkt, so der Bundesgerichtshof, so bestehe eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24.08.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 1109 NJW 2016, 1109 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 216 NStZ 2016, 216 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 288 NZV 2016, 288
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23540
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss23540
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.