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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2016
4 StR 532/15 -

BGH: Strafbarkeit wegen vollendeten Tankbetrugs setzt Bemerken des Tankvorgangs durch Kassenpersonal voraus

Fehlende Bemerkung führt zur Strafbarkeit wegen versuchten Tankbetrugs

Wer Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungs­bereitschaft an sich bringt, ohne den Kaufpreis zu zahlen, begeht nur dann einen vollendeten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wird. Andernfalls liegt nur ein versuchter Betrug vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall betankte ein Autofahrer sein Fahrzeug an einer Selbstbedienungstankstelle und fuhr, wie von vornherein geplant, ohne Bezahlung des eingefüllten Benzins davon. Der Tankvorgang wurde vom Kassenpersonal nicht bemerkt. Das Landgericht Mönchengladbach sah in dem Vorfall einen vollendeten Betrug. Dagegen richtete sich die Revision des angeklagten Autofahrers.

Keine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB habe nicht bestanden. Bei einer Selbstbedienungstankstelle setze der vollendete Betrug voraus, dass der Täter durch Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zum Einverständnis des Tankvorgangs und somit zu der schädigenden Vermögensverfügung führt. An einer Irrtumserregung fehle es aber, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal nicht bemerkt wird.

Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs

Wird der Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal bemerkt, so der Bundesgerichtshof, so bestehe eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs, wenn das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet sei, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu zahlen. So habe der Fall hier gelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24.08.2015
Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1109
NJW 2016, 1109
 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 216
NStZ 2016, 216
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 288
NZV 2016, 288

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Dokument-Nr.: 23540 Dokument-Nr. 23540

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Kommentare (3)

 
 
Peter Kroll schrieb am 30.12.2016

Das Urteil ist fast interessanter wie das Urteil mit der Aufschrift "ich bin Schwarzfahrer".

Ingrid Okon schrieb am 28.12.2016

aha, obwohl er das Benzin geklaut hat, war es nur versuchter Betrug??? Wenn mir nun in meiner Abwesenheit die Wohnung leer geräumt wird, ist es nur versuchter Diebstahl??? Nicht nachvollziehbar für mein Rechtsempfinden.

closius antwortete am 28.12.2016

Eben Juristen .....

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