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Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005
- S 35 SO 28/05 ER -
Eine Frage des Partners: Das Düsseldorfer Sozialgericht hält die Hartz-Regeln teilweise für verfassungswidrig
Verheiratet oder nicht, schwul oder hetero?
Hartz IV ist in einem wesentlichen Punkt verfassungswidrig. In einer einstweiligen Anordnung hat das Düsseldorfer Sozialgericht entschieden, daß die Anrechnung von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstößt.
Pressemitteilung vom 21.02.2005
Die 35. Kammer des SG Düsseldorf hat sich am 16.02.2005 in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 35 SO 28/05 ER) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorschriften des SGB II (Harzt IV- Gesetze) heterosexuelle, nicht verheiratete Paare gegenüber homosexuellen Paaren, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, verfassungswidrig benachteiligen.
Die Entscheidung dürfte von erheblicher praktischer Bedeutung sein, denn nach dem geltenden Recht führt Einkommen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Wegfall beziehungsweise zur Kürzung von Leistungen für den arbeitslosen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da diese Leistungskürzungen bei entsprechenden homosexuellen Partnerschaften im Gesetz nicht vorgesehen sind, hält das Gericht die Leistungskürzungen bei heterosexuellen Partnern für unzulässig.
Pressemitteilung vom 08.03.2005
Die Verweigerung von Arbeitslosengeld II wegen ausreichender Einkünfte des nichtehelichen erwerbstätigen Lebenspartners ist verfassungswidrig
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf die Stadt Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, einer arbeitslosen, nicht verheirateten Frau, die mit einem bemittelten Mann zusammenlebt, Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschriften des 2. Buches des Sozialgesetzbuches (Hartz IV-Gesetze) zu gewähren (Beschluss vom 16.02.2005 - Az.: S 35 SO 28/05 ER).
Die Agentur hatte der Frau die Unterstützung wegen der Einkünfte des Mannes, die sie sich zurechnen lassen müsse, verwehrt und ihre Entscheidung auf die Hartz-IV-Gesetzgebung gestützt, wonach im Rahmen einer nichtehelichen Bedarfsgemeinschaft von Mann und Frau gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese gesetzliche Regelung jedoch verfassungswidrig, weil sie ihrem Wortlaut zufolge lediglich auf Bedarfsgemeinschaften Heterosexueller Anwendung finde, jedoch keine homosexuellen Lebensgemeinschaften erfasse. Abgesehen davon reiche das bloße Zusammenleben von Mann und Frau in einer Wohnung nicht aus, um von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Bestimmung ausgehen zu können. Erforderlich seien vielmehr längerfristige enge Bindungen, die auf eine solche Gemeinschaft schließen ließen.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Nachtrag:
siehe auch SG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2005: Die Anrechnung von Partnereinkommen bei Hartz IV ist gem. SG Dortmund verfassungsgemäß
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1. Das SGB II (Hartz VI Gesetzte) sieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Für die gleichartige Lebensgemeinschaft zweier homosexueller sind entsprechende Leistungskürzungen nicht vorgesehen. Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar, denn heterosexuelle Paare werden durch die Regelungen des SGB II gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt.
2. Unabhängig davon reicht das Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: Pressemitteilungen des SG Düsseldorf vom 21.02.2005 und vom 08.03.2005
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Dokument-Nr. 241
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