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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2014
- IX ZB 88/13 -
BGH: Alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte vom Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst
Dazu zählen beispielsweise Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne, Verkaufserlöse
Dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterfallen alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Dazu zählen zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne und Verkaufserlöse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner im Rahmen seines seit dem Jahr 2008 laufenden Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Gera, dass die Einnahmen aus dem
Amtsgericht lehnt Antrag ab, Landgericht gibt ihm statt
Während das Amtsgericht Gera den
Bundesgerichthof bejaht Pfändungsschutz für Einnahmen aufgrund des Nießbrauchs
Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurück. Voraussetzung für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Gera, Beschluss vom 22.04.2013
[Aktenzeichen: 8 IN 615/08] - Landgericht Gera, Beschluss vom 12.11.2013
[Aktenzeichen: 5 T 248/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 1737 DB 2014, 1737 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1173 MDR 2014, 1173 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1197 NJW-RR 2014, 1197 | Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI)
Jahrgang: 2014, Seite: 772 NZI 2014, 772 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2014, Seite: 1542 ZIP 2014, 1542
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Dokument-Nr. 24193
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