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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2016
5 UF 206/16 -

Elternteil darf nicht allein über Türkeireise mit Kind im Sommer 2016 entscheiden

Begründete Sorge des anderen Elternteils angesichts politischer Lage steht Übertragung der Allein­ent­scheidungs­befugnis entgegen

Hält ein Elternteil eine Türkeireise mit dem minderjährigen Kind im Sommer 2016 angesichts der politischen Lage begründet für zu gefährlich, darf dem anderen Elternteil nicht gemäß § 1628 BGB die Allein­ent­scheidungs­befugnis über die Reise übertragen werden. Es bleibt daher bei der gemeinsamen Ent­scheidungs­befugnis der Eltern. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 buchte die Mutter für sich und ihren achtjährigen Sohn für den Sommer 2016 einen Badeurlaub in der Türkei. Sie bat diesbezüglich den Vater des Kindes im Mai 2016 um Zustimmung. Die Kindeseltern sind geschieden und besitzen das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Der Kindsvater verweigerte angesichts der politischen Lage und der Terrorgefahr seine Zustimmung zur Sommerreise. Die Kindsmutter gab sich damit nicht einverstanden und beantragte daher beim Amtsgericht Offenbach ihr die Entscheidungsbefugnis über die Reise zu übertragen.

Amtsgericht übertrug Alleinentscheidungsbefugnis über Reise der Kindsmutter

Das Amtsgericht Offenbach gab dem Antrag der Kindsmutter im Juli 2016 statt und übertrug ihr daher im Wege der einstweiligen Anordnung die Alleinentscheidungsbefugnis über die Reise. Es hielt die nur seiner Ansicht nach entfernte Terrorgefahr für weniger schwerwiegend als die Nachteile, die eine Nichtdurchführung der Urlaubsreise für das Kind mit sich bringen würden. Gegen diese Entscheidung legte der Kindsvater Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindsvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die Reise auf die Kindsmutter gemäß § 1628 BGB sei nicht gerechtfertigt. Weder könne der Wille des Kindes und dessen Freude auf den Urlaub den Ausschlag geben noch die eventuellen finanziellen Folgen eines Rücktritts von der Reise.

Nachteilige Folgen einer Nichtdurchführung der Reise weniger schwerwiegend als mögliche Folgen einer Reise

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts seien die nachteiligen Folgen für das Kindeswohl, die ein Nichtantritt des Urlaubs mit sich bringen würden, weniger schwerwiegend als die möglichen Folgen, die eine Durchführung der Türkeireise haben können. Die Befürchtungen des Kindsvaters seien durchaus begründet. So sei es als Folge des Putschversuches zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existentieller Bedeutung seien. Bei dieser Sachlage bestehe eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen könne, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregion haben können.

Gemeinsame Entscheidungsbefugnis über Durchführung der Türkeireise

Das Oberlandesgericht machte aber zugleich deutlich, dass die Gefahrenlage Urlaubsreisen in der Türkei nicht ausschließe. Eltern können sich weiterhin dafür entscheiden, mit ihren Kindern dort ihren Urlaub zu verbringen. Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, setze dies jedoch voraus, dass die Entscheidung von beiden Eltern getragen werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Beschluss vom 14.07.2016
    [Aktenzeichen: 307 F 1396/16]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 548
NJW-Spezial 2016, 548

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Dokument-Nr.: 24840 Dokument-Nr. 24840

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