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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017
4 StR 322/17 -

Verurteilung wegen Erpressung des Lebens­mittel­discounters "Lidl" hat im Wesentlichen Bestand

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen Erpressung des Lebens­mittel­discounters "Lidl" im Wesentlichen aufrechterhalten.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht Bochum die 55-jährige Angeklagte und ihren 49 Jahre alten Lebensgefährten im März 2017 im Zusammenhang mit der Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, sowie wegen räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren verurteilt.

Anschläge auf Lidl-Filialen mit selbst gebauten Sprengkörpern

Das Paar hatte von Oktober 2012 bis April 2016 mit selbst gebauten Sprengkörpern Anschläge auf "Lidl"-Filialen in Wattenscheid, Bottrop und Herten verübt, um das Unternehmen - teils erfolgreich - zu erheblichen Geldzahlungen zu veranlassen. Bei einer für die Angeklagten nicht kontrollierbaren Explosion einer von ihnen hergestellten Rohrbombe in einem Pfandrückgaberaum einer Filiale in Herten wurde eine Mitarbeiterin von umherfliegenden Metallsplittern getroffen; von den Angeklagten billigend in Kauf genommene tödliche Verletzungen blieben aus.

BGH ändert Schuldspruch wegen Rechtsfehlers bei Bewertung zweier Erpressungstaten

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Bewertung zweier Erpressungstaten abgeändert. In diesen beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Im Übrigen wurden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 02.03.2017
    [Aktenzeichen: 7 Ks 25/16]
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Dokument-Nr.: 25089 Dokument-Nr. 25089

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