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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.07.2015
3 Wx 120/14 -

Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über Überschuldung des Nachlasses setzt Annahme der Werthaltigkeit des Nachlasses durch Erben voraus

Keine Annahme der Werthaltigkeit durch Erben bei fehlender Vorstellung vom Nachlasswert

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen des Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses setzt voraus, dass der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausging. Daran fehlt es, wenn der Erbe keine genauen Vorstellungen vom Nachlasswert hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod seiner Mutter im Mai 2014 nahm der Sohn das Erbe an. Er ging dabei davon aus, dass er nach Auflösung der Wohnung seiner verstorbenen Mutter "mehr oder weniger bei null" bleibe. Genaue Vorstellungen vom Nachlasswert hatte er jedoch nicht. Als er im Juli 2014 durch die Einsicht der Bankunterlagen von der Überschuldung des Nachlasses erfuhr, erklärte er die Anfechtung der Erbschaftsannahme.

Amtsgericht hielt Anfechtung wegen Irrtums für unwirksam

Das Amtsgericht Ahrensburg hielt die Anfechtung für unwirksam. Denn sei es einem Erben bewusst, dass seine Vorstellungen zum Nachlasswert unrichtig sein können, er dies aber in Kauf nehme, unterliege er nicht einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Gegen diese Entscheidung legte der Erbe Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Erben zurück. Die Anfechtung der Erbschaftsannahme habe nicht auf einen Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB) gestützt werden können. Ein solcher Irrtum liege nur vor, wenn der Erbe von einer Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen sei. Daran fehle es, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlasswert hatte. So habe der Fall hier gelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ahrensburg, Beschluss vom 28.11.2014
    [Aktenzeichen: 30 VI 461/14]
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Jahrgang: 2016, Seite: 492
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 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 330
NJW-RR 2016, 330
 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2016, Seite: 82
ZEV 2016, 82

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Dokument-Nr.: 25138 Dokument-Nr. 25138

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Kommentare (2)

 
 
angelofberlin schrieb am 20.11.2017

Ich habe einmal eine Erbschaft angenommen, nie wieder, von einer Freundin meiner Mutter. Da meine Mutter zuerst ging (verstarb), blieb ich nur übrig. Ich kannte die Freundin von meiner Mutter sehr gut. Sie war alleinstehend, hatte keine Verwandte und auch keine Kinder. Ich habe dann das Erbe angenommen, weil ich der Annahme war, dass sie bestimmt Vermögen haben muss. Pustekuchen, die Sparbücher die sie hatte, waren 2 Jahre vor ihrem Tod leergeräumt. Hinterher hatte ich dann nur Schulden, weil ich dann für 3 Monate die Miete nachzahlen musste, Energie und dann noch auf meine Kosten die Wohnung leerräumen. Bei den Möbelstücken war dann ein wertvoller Schrank, den ich dann verkauft hatte, um die Schulden zu begleichen. Nach Monaten hatte sich plötzlich eine Frau bei mir gemeldet, die behauptete, dass ihr der Schrank bei Lebzeiten versprochen wurde. Sie wollte mich deswegen sogar verklagen, wenn ich den Schrank nicht rausrücke. Für mich war das nirgends ersichtlich, das von den Möbeln in Lebzeiten schon was verschenkt wurde. Also ich kann nur sagen, hatte nur Ärger. Daher ist meine Devise, wenn man sich nicht sicher ist, ob wirklich Vermögen vorhanden ist, oder so viel Geld, das man wenigstens die Schulden bezahlen kann, sollte man das Erbe gleich ausschlagen.

agender schrieb am 20.11.2017

Absurd!

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