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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.03.2017
- 13 WF 39/17 -
Verstoß gegen Umgangsvereinbarung aufgrund fehlender Bereitstellung von Winterbekleidung
Umgangsberechtigter, barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht zum Kauf eines zweiten Satzes Winterbekleidung verpflichtet
Der betreuende Elternteil verstößt gegen die Umgangsvereinbarung, wenn er entgegen der Vereinbarung nicht zum Beginn des Winterquartals Winterbekleidung bereitstellt. Der umgangsberechtigte und barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten einen zweiten Satz Winterbekleidung zu kaufen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Umgangsverfahrens haben die geschiedenen Eltern zweier minderjähriger Söhne im Juli 2015 unter anderem vereinbart, dass die Kindesmutter zu Beginn einer jeden Jahreszeit zu einem bestimmten Termin dem Kindesvater entsprechende
Amtsgericht verhängt Ordnungsgeld
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg verhängte aufgrund des Verstoßes gegen die
Kammergericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Umgangsvereinbarung
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Kindesmutter zurück. Sie habe gegen die Verpflichtung aus der
Gefahr der Konfrontation und Belastungen rechtfertigt keinen Verstoß gegen Umgangsvereinbarung
Für unerheblich hielt das Kammergericht den Einwand der Kindesmutter, die
Keine Pflicht des barunterhaltspflichtigen Kindesvaters zum Kauf eines zweiten Satzes Bekleidung
Nach Auffassung des Kammergerichts könne von dem Kindesvater zudem nicht erwartet werden, dass er für die Kinder einen kompletten Bekleidungssatz für alle Jahreszeiten bereithalte und diesen regelmäßig ergänze. Es obliege dem betreuenden Elternteil und somit der Kindesmutter, die Kinder zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 24.01.2017
[Aktenzeichen: 120 F 16086/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 1580 FamRZ 2017, 1580
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Dokument-Nr. 25281
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