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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2015
- 6 UF 94/15 -
Wunsch des minderjährigen Kindes auf Führen eines Doppelnamens nach Adoption ist bei baldiger Volljährigkeit zu entsprechen
Keine Gefahr eines Dreifach-Namens aufgrund Eheschließung
Wünscht sich ein minderjähriges Kind nach der Adoption einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und seinem neuen Familiennamen, so ist dies grundsätzlich zu entsprechen, wenn das Kind wenige Wochen nach der Adoption volljährig wird. Die Gefahr eines Dreifach-Namens bei Eheschließung ist durch § 1355 Abs. 4 BGB nicht gegeben. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein minderjähriges, weibliches Kind nach der Adoption neben seinem neuen Familiennamen auch den alten Familiennamen tragen. Es war bereits 17 Jahre alt und sollte in wenigen Wochen
Führen eines Doppelnamens für fast volljähriges Kind
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Kindes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Kind dürfe gemäß § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB seinen bisherigen Familiennamen dem neuen Familiennamen voranstellen. Bei der
Keine Gefahr eines Dreifach-Namens aufgrund Eheschließung
Die Gefahr eines künftigen Dreifach-Namens im Falle einer Eheschließung bestehe nach der Regelung des § 1355 Abs. 4 BGB nicht, so das Oberlandesgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Kandel, Beschluss vom 15.10.2015
[Aktenzeichen: 1 F 104/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 262 NJW-RR 2016, 262
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Dokument-Nr. 25285
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