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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.04.2017
II-3 WF 41/17 -

Verweigerte Herausgabe des Kindes an sorgeberechtigten Kindesvater rechtfertigt Verhängung eines Ordnungsgelds gegen Kindesmutter

Kindesmutter muss zwecks Rückführung erzieherisch auf Kind einwirken

Weigert sich ein Elternteil trotz gerichtlicher Anordnung das Kind an den sorgeberechtigten Elternteil herauszugeben, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Es liegt an dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken, um es zu einer Rückkehr zu bewegen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Vater eines minderjährigen Kindes das alleinige Sorgerecht erhielt, ordnete das Amtsgericht Steinfurt im Januar 2017 die Herausgabe des Kindes an den Vater an. Das Kind lebte zu diesem Zeitpunkt bei der Mutter. Nachfolgend weigerte sich aber die Mutter das Kind herauszugeben. Sie führte zur Begründung an, dass die Herausgabe dem Kindeswohl widerspreche und das Kind auch nicht zum Vater wolle. Wolle der Vater das Kind haben, müsse er es selbst von einer Rückkehr überzeugen. Der Vater ließ dies nicht gelten und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Mutter. Das Amtsgericht Steinfurt kam dem nach. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kindesmutter.

Zulässiges Verhängen des Ordnungsgelds aufgrund Verstoßes gegen Herausgabeanordnung

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Kindesmutter zurück. Da sie gegen die Herausgabeanordnung verstoßen habe, sei die Verhängung des Ordnungsgelds zulässig gewesen.

Keine erneute Prüfung des Kindeswohls

Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Herausgabe von Personen werde nicht erneut das Kindeswohl geprüft, so das Oberlandesgericht. Zwar sei bei gerichtlichen Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die Beteiligten müssen aber, sollte ein bestehender Titel dem Kindeswohl widersprechen, eine Abänderung des Titels beantragen. Zudem könne das Gericht von Amts wegen eine Abänderung prüfen.

Erzieherische Einwirkung auf herauszugebendes Kind

Es sei unzutreffend, so das Oberlandesgericht, dass der Kindesvater das Kind zu einer Rückkehr überzeugen müsse. Vielmehr sei der Elternteil zur Umsetzung der angeordneten Rückführung durch erzieherische Einwirkung auf das Kind verpflichtet, in dessen Obhut sich das Kind aktuell befinde. Weigert ich ein Kind trotz dessen zum sorgeberechtigten Elternteil zurückzukehren, müsse der betreuende Elternteil detailliert und umfassend seine Bemühungen darlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Steinfurt, Beschluss vom 01.02.2017
    [Aktenzeichen: 10 F 3/17]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 1580
FamRZ 2017, 1580

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Dokument-Nr.: 25307 Dokument-Nr. 25307

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Kommentare (1)

 
 
antigendered schrieb am 21.12.2017

Und wenn das Kind dann tödlich zusammengeschlagen, vergewaltigt und/oder geschlechtsverstümmelt ist GEHT DIE MUTTER IN DEN KNAST!

(leider nicht die Richter, die machen keine dieser Erfahrungen)

Und wenn das Kind entführt wird, in eine Gegend, wo weder ein Mädchen noch ein Kind, das sich möglicherweise zu LGBT entwickelt, hingehört...

Und wenn in 10 Jahren das jetzige Kind als Islamist oder Ami-Evangelikaler mit Waffen zurückkommt, findet das lateinische Rechtssystem garantiert auch eine Möglichkeit, die Mutter dafür verantwortlich zu machen!

Die Kinder, die zum Vater wollen, sagen das.

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