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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2017
- III B 100/16 -
BFH: Kein Ehegattensplitting für verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG umfasst nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Ein nichteheliches verschiedengeschlechtliches Paar kommt nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Der Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) umfasst nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau und ein Mann lebten in einer Lebensgemeinschaft. Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und standen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie hatten zudem drei Kinder, die ebenfalls im Haushalt lebten. Ihrer Meinung nach umfasse ihre nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft den Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG, so dass auch sie in den Genuss des Ehegattensplittings kommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen dies anders. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Kein Ehegattensplitting für verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Für ein nichteheliches verschiedengeschlechtliches Paar komme das
Begriff "Lebenspartner" umfasst nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Zwar spreche das Gesetz in § 2 Abs. 8 EStG lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 1356 FamRZ 2017, 1356 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2223 NJW 2017, 2223 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2017, Seite: 1039 NZG 2017, 1039
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Dokument-Nr. 25428
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