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Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2018
- S 1 KO 24/18 -
Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins besteht nur für tatsächlich notwendige Kosten
Kosten für 5-Personen-Tageskarte müssen nicht durch Staatskasse entschädigt werden
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass sich der Anspruch auf Erstattung von Kosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins nur auf die tatsächlich "notwendigen" Kosten beschränkt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Rechtstreits nahm an einer mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts in seinem Rechtsstreit wegen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht teil. Hierzu war sein persönliches Erscheinen angeordnet. Nachfolgend machte er eine Entschädigung für Pkw-Fahrten von seiner Wohnung zum Bahnhof und zurück geltend, sowie für die Bahnfahrt nach Karlsruhe und zurück. Dazu legte er die Tageskarte eines Verkehrsverbunds vor, die die gleichzeitige Benutzung von bis zu fünf Personen erlaubte. Die Kostenbeamtin entschädigte die mit dem Pkw zurückgelegten Fahrtstrecken in beantragter Höhe, im Übrigen jedoch nur die Kosten für eine Tageskarte, die lediglich für eine Person gültig ist.
Anspruch auf Entschädigung besteht lediglich für objektiv erforderliche Fahrtkosten
Der Antrag auf richterliche Festsetzung führte zu keiner höheren Entschädigung. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Antragsteller nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung allein der durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins objektiv erforderlich gewesenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Keine Kostenerstattung für erworbene Monatskarte zwecks angeordneter Teilnahme an mündlicher Gerichtsverhandlung
(Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2017
[Aktenzeichen: S 1 KO 3624/17]) - Zeugen-Fahrtkostenerstattung für Fahrt zum Gerichtstermin: Kein Anspruch auf Entschädigung von Taxikosten ohne Notwendigkeit der Taxibenutzung
(Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2013
[Aktenzeichen: S 1 KO 1718/13])
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Dokument-Nr. 25505
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