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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 22.06.2006
- 22 TL 2779/05 -
Einsatz von Ein-Euro-Jobbern mitbestimmungspflichtig
Ein-Euro-Kräfte bei hessischen Verwaltungsbehörden nur nach Zustimmung des Personalrats
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat entschieden, dass der Einsatz sogenannte Ein-Euro-Kräfte bei den Verwaltungsbehörden im Bundesland Hessen der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrats unterliegt.
Seit dem 1. Januar 2005 können Empfänger von Arbeitslosengeld II zu zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten gegen eine sog. Mehraufwandsentschädigung herangezogen werden. Die Frage, ob der Einsatz dieser sog. Ein-Euro-Kräfte als "Einstellung" der Zustimmung des Personalrats der jeweiligen Dienststelle bedarf, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit heftig umstritten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht für den Einsatz von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnützigen Tätigkeiten in einem Beschluss aus dem Jahr 2000 entschieden hatte, dass zwar die Schaffung derartiger Einsatzbereiche in der Dienststelle der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrats unterliegt, nicht aber die Heranziehung der einzelnen Hilfeempfänger durch das Sozialamt.
Im konkreten Fall hatte die Stadt Wetzlar Anfang des Jahres 2005 Arbeitsgelegenheiten für Empfänger von Arbeitslosengeld II in Kindertagesstätten, Jugendzentren, beim Garten- und Bauamt sowie für Hausmeistertätigkeiten mit einer Mehraufwandsentschädigung von 1,30 €/Stunde eingerichtet und hierfür Arbeitslose eingesetzt, ohne die Zustimmung des örtlichen Personalrats einzuholen. Dagegen hatte sich der
Die dagegen erhobene Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Wetzlar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen.
In der Begründung seiner Entscheidung stellt der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000 zur Mitbestimmung bei der Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern nach dem Personalvertretungsrecht des Landes Schleswig-Holstein auf die nach dem hessischen Personalvertretungsrecht (und nach den entsprechenden Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz und anderer Landesgesetze) zu beantwortende Frage nicht übertragbar sei, ob der Einsatz von Ein-Euro-Kräften als eine "Einstellung" in die Dienststelle der Zustimmung des Personalrats bedarf.
Diese Frage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof anders als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bejaht, weil die Ein-Euro-Kräfte in die Arbeitsorganisation der Dienststelle tatsächlich eingegliedert würden und dort Aufgaben der Dienststelle erfüllten sowie dabei deren Weisungsrecht unterlägen. Aus diesem Grund sei auch auf den vorrangigen Zweck der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung abzustellen, nämlich die Interessen der bisher in der Dienststelle regulär beschäftigten Mitarbeiter zu schützen, etwa vor Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen durch zusätzliche Beaufsichtigungs-, Anleitungs- oder Koordinierungsaufgaben, vor einer Entziehung von Arbeitsfeldern, der Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche oder vor Umsetzungen in der Dienststelle bis hin zum Verlust von Arbeitsplätzen. Dies sei bei einem Einsatz von Ein-Euro-Kräften nicht anders zu beurteilen als bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmern, ABM-Kräften, Zivildienstleistenden oder DRK-Krankenschwestern aufgrund von Gestellungsverträgen, für die in der Rechtsprechung ebenfalls eine mitbestimmungspflichtige Einstellung weitgehend bejaht werde.
Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungserfordernisses bei einem Einsatz von Ein-Euro-Kräften seien die Auswirkungen eines solchen Einsatzes auf die Dienststelle, nicht aber die Heranziehung der Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Arbeitsverwaltung als solche.
Vgl. zum Thema auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.05.2006: Besetzung von Ein-Euro-Jobs nicht mitbestimmungspflichtig
Siehe nachfolgend:
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des VGH Kassel vom 22.06.2006
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