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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.02.2018
VG 18 L 43.18 -

Trotz gesetzlichem Anspruch: Kein Anspruch auf Kita-Platz im Eilverfahren bei Kapazitätenmangel

Eltern können Aufwendungsersatz in Form von Kostenerstattung für selbstbeschaffte Betreuung verlangen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag eines einjährigen Jungen auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung in einer wohnortnahen Kinder­tages­einrichtung mit einem Eilbeschluss zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch VIII zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Und auch der zuständige Träger der Jugendhilfe müsse grundsätzlich sicherstellen, dass für jedes Kind, das einen solchen Rechtsanspruch besitze und für das ein entsprechender Bedarf geltend gemacht werde, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung stehe. Allerdings könne das zuständige Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin diesen Anspruch mangels Kapazität derzeit nicht erfüllen. Den Antragsgegner treffe im Rahmen seiner unbedingten Garantie- und Gewährleistungshaftung zwar die Pflicht, neue Dienste sowie Einrichtungen zu schaffen und damit das unzureichende Angebot zu erweitern. Dies lasse sich aber nicht so kurzfristig sicherstellen, dass der Antragsteller davon profitieren und ihm umgehend ein Betreuungsplatz zugewiesen werden könnte. Daraus resultiere aber kein subjektives Recht auf Neuschaffung von Kapazitäten, weil der Grund vor allem der nicht kurzfristig zu beseitigenden Fachkräftemangel sei.

Anspruch auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe

Damit sei der Antragsteller aber nicht gänzlich schutzlos gestellt. Vielmehr wandele sich - wenn der Rechtsanspruch wie hier leer laufe - der Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe um.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 05.03.2018

Falsch und schwerere Formfehler suggestiver Umformung von Selbstjustiz des Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.02.2018 Az. VG 18 L 43.18 Berlin!

Also man soll es nicht glauben mit welcher Gaunereien sich hier Richter Ihre Urteile im Schleifverfahren zusammen zimmert, wie ein Schuster der noch sich alte Sohlen unter´s Parkett nagelt um wider besser vor der Feuchtigkeit geschützt zu laufen zu können.

Ja man mag schon fast sagen, dass das hier Züge aus der alten SED Mache prekär Funktionen zu wiege, um einer schlechthin Umdeutung falschem Zuwissen in den derartigen Irrtum unterredet was so aber gar nicht stimmt, lenkt! In die Irre führt und gar falscher Vorspiegelungen Dritter unterhält, was der Gesetzgeber aber verbietet auch einem Richter solchen Blödsinn in Urteilen im Schleif- fingierten Urteilen nicht eben aus zu üben zu dürfen Art. § 98 Abs. 1 GG, da heißt es nach Treu und Glauben, das hier Urteil ist aber nicht nach dem Treu und Glauben verfasst worden, sondern wohlmöglich unter Sonderausgaben Beschenkungen wertmöglichen Zutunverfahren! Absprachen usw.! Chorasche soll man da schon zeigen und nicht wegsehen müssen. ich rate hier im Zweifel solcher nazihaften Urteile höhere Instanzen zu ziehen. Das ist schon eine Frechheit des Richters hier sich durch Macht durchzutricksen unwahren Urteilen Macht zu schädigen!

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