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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017
- 1 Ws 42/17 -
Veranlassung eines anderen zur Selbstbezichtigung einer Verkehrsordnungswidrigkeit straflos
Anstifter hat keine Tatherrschaft über Selbstbezichtigung
Veranlasst der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen anderen dazu, sich selbst zu bezichtigen, ist dies nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren. Da der Anstifter keine Tatherrschaft über die Selbstbezichtigung hat, geht er straflos aus. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fachanwalt für Strafrecht in Heilbronn riet zwei Mandanten, die Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit waren, im Dezember 2011 bzw. Dezember 2012 dazu, eine ihnen ähnliche aussehende Person darum zu bitten, sich als Täter gegenüber der Bußgeldbehörde auszugeben. Ziel dessen war es, dass das Bußgeldverfahren gegen die angeblichen Täter geführt wird und schließlich unter Angabe der tatsächlichen Täter eingestellt oder mit Freisprüchen beendet wird. Zwischenzeitlich soll das Verfahren gegen die tatsächlichen Täter verjährt sein. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn sah in dem Rat des Fachanwalts eine
Landgericht lehnte Zulassung der Anklage ab
Das Landgericht Heilbronn ließ die Anklage nicht zu und lehnte daher die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Fachanwalt habe sich nicht strafbar gemacht, da es jeweils an der für eine
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Strafbarkeit wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Fachanwalt habe sich nicht wegen
Fehlen einer für Anstiftung erforderlichen Tat
In der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 09.03.2017
[Aktenzeichen: 8 KLs 24 Js 28058/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1971 NJW 2017, 1971
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Dokument-Nr. 25695
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