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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2016
- I-3 Wx 12/16 -
Zulässige Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund fehlender Kenntnis von Schmerzensgeldansprüchen des Erblassers
Anfechtung aufgrund Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft
Erhält ein Erbe nach der Erbausschlagung Kenntnis davon, dass Schmerzensgeldansprüche des Erblassers bestehen, so kann die Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden. Bei der Zugehörigkeit von Schmerzensgeldansprüchen des Erblassers zum Nachlass handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ihre Nichte bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam, schlug die Tante das Erbe trotz dessen Werthaltigkeit im April 2015 aus. Der Nachlasswert betrug etwa 35.000 EUR. Sie führte zur Begründung an, dass sie sich nicht mit den weiteren Erben auseinandersetzen wollte. Nachfolgend erfuhr die Tante jedoch, dass der Erblasserin aufgrund des Flugzeugabsturzes und der damit einhergehenden Todesangst Schmerzensgeldansprüche gegen die Fluggesellschaft in Höhe von mindestens 25.000 EUR zustünden. Die Tante hatte zum Zeitpunkt der
Amtsgericht wies Antrag zurück
Das Amtsgericht Dinslaken wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück. Es liege seiner Ansicht nach kein Anfechtungsgrund vor. Ein
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Erbschein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Tante der Erblasserin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Tante stehe ein Anspruch auf Erteilung des Erbscheins zu. Die
Zulässige Anfechtung der Erbausschlagung
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dinslaken, Beschluss vom 02.11.2015
[Aktenzeichen: 14 VI 355/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 282 MDR 2017, 282 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 647 NJW-RR 2017, 647 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 71 NJW-Spezial 2017, 71
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Dokument-Nr. 25757
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