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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2018
- 13 U 70/17 -
Geldentschädigungsanspruch bei Weiterverbreitung von Nacktfotos
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Wer Nacktfotos von anderen gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldentschädigung rechnen. Für die Höhe der Entschädigung kann es eine Rolle spielen, wenn der Abgebildete selbst einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte eine junge Frau Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.
Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild begründet Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch
Das Gericht hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro verurteilt wurde, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil vom 14.07.2017
[Aktenzeichen: 5 O 2907/16]
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Dokument-Nr. 26196
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