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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2017
- L 10 R 2599/17 -
Erbe muss Rentenüberzahlungen bei fehlendem Erhalt der Rentenleistungen nicht zurückerstatten
Keine Haftung nach § 118 Abs. 4 SGB VI und § 50 Abs. 2 SGB X
Ein Erbe muss Rentenüberzahlungen nicht gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI und § 50 Abs. 2 SGB X zurückerstatten, wenn er von den Rentenleistungen tatsächlich nichts erhielt und über die Rentenleistungen nicht verfügte. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Griechenland wohnender Rentner verstarb im Juli 2013. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr von dem
Sozialgericht gibt Klage statt
Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach bestehe keine
Landessozialgericht verneint ebenfalls Rückzahlungspflicht
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Rückerstattung nur bei Erhalt oder Verfügung über Rentenleistungen
Ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2017
[Aktenzeichen: S 5 R 155/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 71 NJW-Spezial 2018, 71
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Dokument-Nr. 26627
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