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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2019
- BVerwG 1 WB 28.17 -
"Haar- und Barterlass" bedarf gesetzlicher Ermächtigung
Dienstvorschriften sind bis zu gesetzlicher Neuregelung vorläufig weiter anzuwenden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" eine ausreichende gesetzliche Grundlage fehlt. Bis zu einer entsprechenden Neuregelung ist diese Dienstvorschrift, die allgemein als "Haar- und Barterlass" bekannt ist - aber beispielsweise auch Regelungen zu Tätowierungen und Piercings trifft - für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden.
Dem Verfahren liegt die Wehrbeschwerde eines Stabsfeldwebels zu Grunde, der nach eigenen Angaben ein Anhänger der Gothic-Kultur ist und lange
Vorschriften dürfen grundsätzlich für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen bei Dienstkleidung und Haartracht vorsehen
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag des Soldaten auf Aufhebung der Dienstvorschrift im Ergebnis zurück. Wie bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt, schließt es das Gleichberechtigungsgebot nicht aus, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Dienstkleidung und Haartracht bei der Dienstausübung vorzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 17.12.2013 - BVerwG 1 WRB 2.12 und BVerwG 1 WRB 3.12 -). Allerdings bedürfen Regelungen, die in die Freiheit des Einzelnen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, eingreifen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Dies folgt aus der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch den Soldaten davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage durch dienstliche Weisung Einschränkungen seines persönlichen Erscheinungsbildes hinnehmen zu müssen, die sich auch auf sein Aussehen außerhalb des Dienstes auswirken.
Vorschrift regelt nur Bestimmungen über Uniform und dazu getragener Kleidung
Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält - wie der 1. Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat - § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht. Die Norm ermächtigt jedenfalls in der seit 2017 geltenden Fassung nur zu Bestimmungen über die Uniform und die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erlassgeber im Sachzusammenhang mit der Festlegung einer
Dienstvorschriften können bis zu gesetzlicher Neuregelung vorläufig weiter angewandt werden
Da die früher geltende Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 SG aber weiter ausgelegt worden ist und ein einheitliches Auftreten der
§ 4 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) alter Fassung:
"Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen."
§ 4 Abs. 3 SG neuer Fassung:
"Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen."
Aus der ZDv A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr":
"202. Die
204. Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken.
Die Fußnote definiert:
"Ein Zopf ist ein Haarstrang, der durch Flechten, Knüpfen oder Zusammenbinden entsteht. Auch ein offener Zopf, der durch ein Haarband am Zopfansatz zusammengehalten wird (sogenannter "Pferdeschwanz"), kann den allgemeinen Grundsatz einer "sauberen" und "gepflegten" Haartracht (Nr. 201 Satz 2) erfüllen. Dies ist im Einzelfall auch unter Beachtung der jeweiligen Haarlänge zu entscheiden."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 26998
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