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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017
V ZB 146/16 -

BGH: Von Freiheitsentziehung betroffene Person muss trotz ansteckender Krankheit bei möglichem Gesundheitsschutz der anhörenden Richter angehört werden

Eine Anhörung ausschließende Infektionsgefahr muss durch ärztliches Gutachten belegt sein

Leidet ein von einer Freiheitsentziehung Betroffener an einer ansteckenden Krankheit, so muss er angehört werden, wenn eine Möglichkeit zum Gesundheitsschutz der anhörenden Richter besteht. Zudem muss eine die Anhörung ausschließende Infektionsgefahr durch ein ärztliches Gutachten belegt sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Mann unter anderem an einer offenen Lungentuberkulose. Er wurde daher auf Anordnung des Amtsgerichts Bochum auf Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes in einen Lungenfachkrankenhaus geschlossen untergebracht. Aufgrund eines Verfahrensfehlers war diese Anordnung aber rechtswidrig. Das Landgericht Bochum als nächst höhere Instanz behob diesen Fehler und hielt die Anordnung zur geschlossenen Unterbringung daher aufrecht. Da in dem Verfahren vor dem Landgericht eine Anhörung des Betroffenen unterblieb, legte dieser Rechtsbeschwerde ein. Das Landgericht sah von der Anhörung wegen der ansteckenden Krankheit des Betroffenen ab.

Pflicht zur Anhörung des einer Freiheitsentziehung Betroffenen trotz ansteckender Krankheit

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Landgericht Bochum den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, weil es dessen persönliche Anhörung unterlassen habe. Eine solche sei in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren notwendig. Zwar könne die Anhörung nach § 420 Abs. 2 FamFG unterbleiben, wenn der Betroffene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet. Diese Vorschrift sei aber im Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer Freiheitsentziehung einschränkend auszulegen.

Anhörungspflicht bei Möglichkeit des Gesundheitsschutzes der anhörenden Richter

Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit leide, sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen. Zudem müsse eine Anhörung ausschließende Infektionsgefahr durch ein ärztliches Gutachten belegt werden. Daran habe es hier gefehlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 13.06.2016
    [Aktenzeichen: 16 XIV(L) 70/16 D]
  • Landgericht Bochum, Beschluss vom 10.08.2016
    [Aktenzeichen: I-7 T 134/16]
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NJW-RR 2017, 1090

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Dokument-Nr.: 27458 Dokument-Nr. 27458

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