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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2019
- L 11 AS 122/19 B ER -
Grundsicherungsleistungen: Vorhandenes Fahrzeug muss nicht immer als Vermögen verwertet werden
Bei Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen sind Kfz-Freibetrag und Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen
Wer Grundsicherungsleistungen beziehen möchte, muss ein teures Auto grundsätzlich vorher verwerten. Dabei sind jedoch vom Jobcenter bestimmte Freibeträge zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 58-jähriger Geringverdiener. Vom Geld seiner Eltern hatte er sich vor fünf Jahren einen riesigen Pick-Up Truck, Ford F 150, US-Import für 21.000 Euro gekauft.
Jobcenter lehnt Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab
Das Jobcenter lehnte die Bewilligung von
LSG: Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit nicht überschritten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Leistung. Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit seien nicht überschritten. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und bei dem Kläger 9.300 Euro betrage. Da außer dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
- Hartz-IV-Empfängerin darf Vermögen nicht "für schlechte Zeiten" verheimlichen
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017
[Aktenzeichen: L 7 AS 758/13]) - Hartz IV: Kfz-Freibetrag kann bei mehreren erwerbsfähigen Familienmitgliedern dennoch nicht mehrfach beansprucht werden
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.08.2017
[Aktenzeichen: L 11 AS 35/17])
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Dokument-Nr. 27552
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