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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 06.06.2017
- 34 Wx 440/16 -
Ein Wohnungseigentümer kann einzelne Räume seines Sondereigentums auf einen anderen Eigentümer übertragen
Übertragung der Miteigentumsanteile sowie Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich
Ein Wohnungseigentümer kann einzelne Räume seines Sondereigentums auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen, wenn das übertragene Sondereigentum mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbs verbunden wird. Nicht erforderlich ist, dass zugleich über den Miteigentumsanteil verfügt wird oder dass die übrigen Wohnungseigentümer der Übertragung zustimmen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsverfahrens vor dem Amtsgericht München im Jahr 2016 Streit darüber, ob ein
Übertragung von Sondereigentum ohne Verfügung der Miteigentumsanteile
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwei
Mitwirkung übriger Wohnungseigentümer nicht erforderlich
Zur Wirksamkeit der
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Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht München, Beschluss vom 08.11.2016
Jahrgang: 2017, Seite: 207 FGPrax 2017, 207 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 18 NJW-RR 2018, 18 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 128 NZM 2018, 128 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 822 ZMR 2017, 822 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2017, Seite: 309 ZWE 2017, 309
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Dokument-Nr. 27701
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