Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 09.01.2020
- 4 B 196/19 -
Schule muss Schülerin mit Asperger Syndrom mit bewährter Integrationshelferin aufnehmen
Vereinbarung der Schule mit Dienstleister für Jugendhilfe über Leistungserbringung unwirksam
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Schule im Landkreis Göttingen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine am Asperger Syndrom erkrankte Schülerin mit ihrer bewährten Schulbegleitung aufzunehmen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die am sogenannten Asperger Syndrom, einer Variante des Autismus erkrankte Antragstellerin begehrte von einer
Vereinbarung zwischen Schule Jugendhilfeträger und Verein Jugendhilfe Südniedersachsen ungültig
Der hiergegen gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab zur Begründung an, dass die Steuerungsverantwortung für Jugendhilfemaßnahmen beim Jugendamt liege. Dieses habe in dem Bescheid über die Bewilligung einer Integrationshilfe vorgesehen, dass ein konkreter freier Träger die Leistung erbringe. Hierüber dürfe sich die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online (pm/kg)
- Eltern von Kindern mit Asperger Syndrom haben Anspruch auf Kostenübernahme für Begleitung der Kinder während einer Klassenfahrt
(Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 05.09.2018
[Aktenzeichen: 7 A 149/19 Hal und 7 A 55/17 HAL]) - Stadt muss Kosten für den Besuch einer Privatschule im Fall eines Schülers mit Asperger-Autismus vorläufig übernehmen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013
[Aktenzeichen: 12 B 1190/13, 12 A 1731/13])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28326
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28326
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.