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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 07.08.2006
- 3 W 11/06 -
Realschule in Saarbrücken kann unter Auflagen vorläufig weiterbetrieben werden
Beschwerde des Ministeriums für Kultus, Bildung und Wissenschaft zurückgewiesen
In dem Eilrechtsschutzverfahren betreffend den sofort vollziehbaren Widerruf der Genehmigung der von dem Don-Bosco-Schulverein e.V. betriebenen Erweiterten Realschule Herz-Jesu in Saarbrücken hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Beschwerde des Ministeriums für Kultus, Bildung und Wissenschaft gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2006 (1 F 13/06) zurückgewiesen, durch den die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Schulträgers gegen den Genehmigungswiderruf unter Auflagen wiederhergestellt worden ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zunächst die Ansicht des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die Fragen, ob der Schulträger beziehungsweise seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter und der derzeitige Schulleiter persönlich unzuverlässig sind und dies zum Widerruf der Genehmigung zwingt, nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beantwortet werden können.
Es hat ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts gebilligt, dass bei demnach noch offenem Ausgang des Klageverfahrens die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Zulassung des vorläufigen Weiterbetriebs der Schule ausfällt, da dort nach einer Häufung von körperlichen Übergriffen von Lehrern und sonstigen Erziehungspersonen bis etwa Ende 2004 eine Reihe von Maßnahmen (Ablösung der Schulleiter, denen selbst solche Übergriffe vorgeworfen werden, Verringerung des hohen Anteils von verhaltensauffälligen Schülern, Hinweis auf das Verbot von körperlichen Übergriffen und Ankündigung von arbeitsrechtlichen Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung) ergriffen worden ist, um der Wiederholung derartiger Vorfälle entgegenzuwirken, ein Lehrer, der gleichwohl Schüler geschlagen hat, konsequent abgemahnt und fristlos gekündigt worden ist und nicht zuletzt aufgrund der von diesem Durchgreifen ausgehenden Signalwirkung das Risiko, dass es gleichwohl zu erneuten Übergriffen von Lehrpersonen und sonstigen Mitarbeitern der Schule auf Schüler kommt, hinnehmbar gering erscheint.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 08.08.2006
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Dokument-Nr. 2840
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