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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2019
- VII ZR 303/16 -
BGH: Richter muss Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben
Richter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik
Ein Richter muss dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen stattgeben. Anderenfalls verletzt er den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Richter ist regelmäßig kein Sachverständiger hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2014 gegen eine Baufirma auf Kostenvorschuss für die Beseitigung eines Mangels. Die Baufirma hatte für die Wohnungseigentumsanlage eine Tiefgarage errichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft behauptete, dass der Tiefgaragenboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das Landgericht Frankfurt a.M. holte ein
Oberlandesgericht sah Mangel ebenfalls als gegeben an
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und stützte sich zur Begründung auf das
Bundesgerichtshof bejaht Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Baufirma und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Das Oberlandesgericht habe durch die Nichtbeachtung des Antrags der Baufirma auf
Richter ist kein Sachverständiger hinsichtlich allgemein anerkannter Regeln der Technik
Der Bundesgerichtshof wies zudem daraufhin, dass die Feststellung, welches die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, vom Gericht regelmäßig nur aufgrund sachverständiger Beratung getroffen werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2016
[Aktenzeichen: 2-20 O 359/14] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.11.2016
[Aktenzeichen: 29 U 134/16]
- BGH: Bei eigener Sachkunde des Gerichts kann auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018
[Aktenzeichen: VI ZR 106/17]) - BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung eines Privatgutachtens durch Berufungsgericht
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2017
[Aktenzeichen: VI ZR 184/17]) - Gericht muss auf Fragen und Einwendungen einer Partei zu einem Gutachten eingehen
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 22.02.2021
[Aktenzeichen: 8 U 2845/20])
Jahrgang: 2019, Seite: 1011 BauR 2019, 1011 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 268 NJW-Spezial 2019, 268
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Dokument-Nr. 28701
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