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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2020
- L 10 KR 542/20 B ER -
Krankenkasse muss vorläufig Kosten für Therapie mit Zolgensma® übernehmen
Therapie mit Spinraza® wegen erforderlichen Lumbalpunktionen und Sedierungen sowie der damit einhergehenden Risiken nicht mehr zumutbar
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die IKK classic verpflichtet, ist, ein an SMA erkranktes Kind mit einer stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit Zolgensma® zu versorgen.
Der bei der Antragsgegnerin über die Familienversicherung versicherte, 13 Monate alte Antragsteller leidet an spinaler Muskelatrophie (SMA). Die Prognose der Erkrankung ist in der Regel ungünstig, die meisten Patienten versterben innerhalb der ersten beiden Lebensjahre infolge von Ateminsuffizienz. Der Antragsteller wurde mit Spinraza® behandelt (lebenslange Injektionen, ca. 285.000 Euro pro Jahr). Den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem in der EU seit Mai 2020 ebenfalls zugelassenen Zolgensma® (einmalige Injektion, ca. 2 Mio. Euro) im Rahmen einer Krankenhausbehandlung lehnte die Antragsgegnerin ab.
Mehrkosten für Versorgung mit Zolgensma® nicht belegt
Anders als das SG Detmold hat das LSG im Beschwerdeverfahren nun festgestellt, dass nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens im konkreten Einzelfall der geltend gemachte Anspruch bestehe und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde. Nach den glaubhaften Angaben des behandelnden Arztes sei die
Rechtsschutzes auch eilbedürftig
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei auch eilbedürftig. Das Erreichen der Grenze für eine sinnvolle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2020
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
- Krankenkasse muss Kosten für Behandlung mit Zolgensma® nicht übernehmen
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2020
[Aktenzeichen: L 5 KR 1/20 B ER]) - Krankenkassen müssen Kosten für Zolgensma nicht übernehmen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2020
[Aktenzeichen: L 16 KR 223/20 B ER])
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Dokument-Nr. 29442
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