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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.12.2020
- VG 1 L 458/20 -
Demonstrationen über Silvester bleiben in Berlin verboten
Verbot von Versammlungen legitimen Zwecken, namentlich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
Das in Berlin am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 geltende Versammlungsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
In § 26 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin (im Folgenden: Verordnung) werden Versammlungen an
Richter weisen Eilantrag zurück
Die 1. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Hauptantrag sei schon unzulässig, weil eine Normenkontrolle, d.h. ein Angriff gegen die allgemein-verbindliche Geltung einer Rechtsnorm, vom Landesgesetzgeber für Fälle dieser Art nicht vorgesehen sei. Der Hilfsantrag sei demgegenüber zwar zulässig, aber nicht begründet. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Verordnung hinreichend begründet und auch sonst formell rechtmäßig.
In materieller Hinsicht bestünden gleichfalls keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken. Das
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde beachtet. So diene das Verbot von Versammlungen legitimen Zwecken, namentlich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29652
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